Zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind regelmässige Vorsorgeuntersuchungen für Arbeitnehmende in Berufsgruppen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko notwendig. Mit unserem Angebot unterstützen wir Arbeitgebende bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.
Eine frühzeitige Erkennung von potentiellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag schützt sowohl die betroffene Person als auch Drittpersonen.
Arbeitgebende sind im Rahmen der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden verantwortlich. Regelmässige Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung und der Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen. Sie stellen sicher, dass die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden erhalten bleibt und erkennen potentielle gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Im Unterschied zu Eignungsuntersuchungen, bei denen die gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmenden vor der Einstellung überprüft wird, dienen Vorsorgeuntersuchungen dem Erhalt der physischen und psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz.
Je nach Anforderungsprofil kann der Untersuchungsinhalt individuell zusammengestellt werden. So kann zum Beispiel zusätzlich eine Überprüfung des Impfstatus beauftragt werden und eine daraus folgende Beratung.
Mit Vorsorgeuntersuchungen erfüllt der Arbeitgebende im Rahmen der Fürsorgepflicht die gesetzlichen Bestimmungen und sorgt dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmenden erhalten bleibt sowie der Selbstschutz gewährleistet ist.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ist im Art. 328 des Obligationenrechts (OR) geregelt.
Nicht nur die Fürsorgepflicht, sondern auch gesetzliche Bestimmungen bilden die Basis für Vorsorgeuntersuchungen. Beispielsweise gibt es klare Angaben zu den Untersuchungsabständen bei Nacht- und Schichtarbeit oder bei Untersuchungen für Kranführer bzw. Kranführerinnen.
Bei der Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen stützt man sich in der Schweiz auf die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS und des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO. Weitere Grundlagen bilden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber nach Artikel 82 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG).