Medizinische Eignungsuntersuchungen

Einige Berufe unterliegen speziellen Anforderungen und benötigen für die Anstellung eine vorgängige gesundheitliche Prüfung des potentiellen Mitarbeitenden. Wir bieten verschiedene Eignungsuntersuchungen an, durchgeführt nach EKAS-und SECO-Richtlinien oder Suva-Kriterien.

Medizinische Untersuchungen 2

Überprüfung des Gesundheitszustandes von Bewerbenden

Mit Eignungsuntersuchungen leisten Sie als Arbeitgeber einen Beitrag zur Einhaltung der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht.

Eignungsuntersuchungen werden dann benötigt, wenn Arbeiten mit hohem Arbeitsunfall- oder Krankheitsrisiko ausgeführt werden müssen.

Mit Eignungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bereits vor einer Anstellung sicherstellen, dass Bewerbende über die ausreichenden physischen und psychischen Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit verfügen und somit kein Risiko für Drittpersonen im Unternehmen und für die Allgemeinheit darstellen.

Unsere Dienstleistungen

Tauglichkeitsuntersuchung für Atemschutzgeräteträger (Feuerwehr)

Untersuchung der Tauglichkeit für Personen mit Tätigkeiten, die das Tragen eines Atemschutzgerätes erfordern.

Eignungsuntersuchungen nach EKAS-Richtlinien

z.B. Untersuchungen für Kranführer, Untersuchungen bei Arbeiten mit Absturzgefahr oder Arbeiten in der Höhe.

Eignungsuntersuchung für Nacht- und Schichtarbeit

Untersuchung für die Eignung von Nacht- und Schichtarbeit nach SECO-Richtlinien.

Eignungsuntersuchung für Hitzetauglichkeit

Untersuchung nach Suva-Kriterien bei Arbeiten, die mit Hitzebelastung einhergehen.

Eignungsuntersuchungen für Berufe mit besonderen Anforderungen

z.B. Untersuchungen für Personen mit Tätigkeiten, die das Tragen einer Waffe erfordern oder bei Tätigkeiten in einer sauerstoffreduzierten Atmosphäre (Sauerstoffgehalt unter 17 %).

Eignungsüberprüfung bei Anstellung

Überprüfung der Berufseignung nach individuellen Anforderungskriterien.

Gesetzliche Bestimmungen

Die Grundlagen für Eignungsuntersuchungen in der Schweiz bilden die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO oder die Suva-Kriterien.

EKAS-Richtlinie 6508

Seit dem 1. Januar 2000 gelten die Erfordernisse der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) in den nach UVG versicherten Betrieben. Die Richtlinie basiert auf dem Unfallversicherungsgesetz und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Seit dem 1. Januar 2017 gilt die revidierte ASA-Richtlinie 6508.

SECO-Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

Die SECO-Wegleitung hält fest, dass der Arbeitgeber alle Anordnungen erteilen und Massnahmen treffen muss, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmenden zu wahren und zu verbessern. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass

  • ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen.
  • die Gesundheit nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird.
  • eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird.
  • die Arbeit geeignet organisiert wird.
  • Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitgeber nach Artikel 82 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Dazu soll er alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Ausführlichere Informationen zu den Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes finden Sie hier.

Eva Elisabeth Gerber-Glur

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Eva Elisabeth Gerber-Glur
CMO, Leiterin Verkehrsmedizin